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Lärmaktionsplan – Öffentliche Bekanntmachung

Fortschreibung Lärmaktionsplan Stufe 4 - Beschlussfassung 20. Juni 2024
Die Gemeinde Wiesenbach ist verpflichtet einen Lärmaktionsplan aufzustellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne fortzuschreiben. Grundlage ist die EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, 2002/49/EG – kurz Umgebungslärmrichtlinie. Diese legt fest, dass anhand von Lärmkarten der Umgebungslärm für Hauptverkehrswege und Ballungsräume zu ermitteln ist und entsprechend den Kartierungsergebnissen Lärmaktionspläne aufzustellen sind mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich zu verhindern und zu mindern.

 

Die Gemeinde Wiesenbach hat die Träger öffentlicher Belange angehört und die Öffentlichkeit in dem Zeitraum vom 04.03. bis einschließlich 05.04.2024 beteiligt. Die Ergebnisse wurden nach Abwägung in den Lärmaktionsplan aufgenommen und dargestellt.

 

Der Lärmaktionsplan Stufe 4 ist durch Beschluss des Rates der Gemeinde Wiesenbach am 20. Juni 2024 in Kraft getreten.

 

Lärmaktionsplan Stufe 4 - Beschlussfassung 20. Juni 2024

 

Beschlussfassung 22. Oktober 2020
Die Gemeinde Wiesenbach ist verpflichtet einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Grundlage ist die EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, 2002/49/EG – kurz Umgebungslärmrichtlinie. Diese legt fest, dass anhand von Lärmkarten der Umgebungslärm für Hauptverkehrswege und Ballungsräume zu ermitteln ist und entsprechend den Kartierungsergebnissen Lärmaktionspläne aufzustellen sind mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich zu verhindern und zu mindern.

 

Die Gemeinde Wiesenbach hat die Träger öffentlicher Belange angehört und die Öffentlichkeit in dem Zeitraum vom 14. August 2020 bis einschließlich 15. August 2020 beteiligt. Die Ergebnisse wurden nach Abwägung in den Lärmaktionsplan aufgenommen und dargestellt.

 

Der Lärmaktionsplan (Stand 17.07.2020) ist durch Beschluss des Rates der Gemeinde Wiesenbach am 22. Oktober 2020 in Kraft getreten.

 

Lärmaktionsplan

Lärmaktionsplan Bild 2